Satzung
Satzung des SC von 1912 Hornburg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sportclub von 1912 Hornburg“.
2. Der Sportclub von 1912 Hornburg wurde am 15. April 1912 gegründet, musste 1942 den Spielbetrieb
einstellen, da alle Spieler zum Militärdienst eingezogen waren. 1945 konnte auf Grund der
Militärregierungsgesetze der Spielbetrieb nur gemeinsam mit den anderen Hornburger Vereinen in Form einer
Sportgemeinschaft aufgenommen werden. Am 01. August 1953 ist der Sportclub aus der Sportgemeinschaft
wieder ausgetreten und besteht nun wieder selbstständig. Der Sportclub wurde unter seinem alten Namen
„Sportclub von 1912 Hornburg“ wieder ins Leben gerufen.
3. Der Verein wurde am 26. Juni 1962 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfenbüttel unter der Nummer
VR 317 eingetragen. Er hat seinen Sitz in 38315 Hornburg, Kreis Wolfenbüttel.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports. Er dient der Pflege und Förderung des Sports, hier insbesondere Fußball, Gymnastik und
weitere Breiten- und Randsportarten. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Kinder und Jugendlichen
zu. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
Die Farben des Vereins sind rot / grün.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist unter anderem Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und des
Niedersächsischen Fußballverbandes.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern ab 18 Jahre
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. Mitglied im Verein kann nach schriftlicher Anmeldung jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3. Angehörige des Vereins unter 18 Jahren gelten als Jugendliche und werden zur Jugendabteilung zusam-
mengefasst. Zur Aufnahme ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Jugendabtei-lung
arbeitet selbstständig unter dem Jugendleiter. Die Jugendabteilung führt einen eigenen Haushalt, dessen Höhe
durch die Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt wird.
4. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch gratis eine Vereinssatzung und eine Vereinsnadel zum Selbstkostenpreis.
Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und
derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
5. Arten der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv in den Abteilungen betätigen.
b) Passive Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell oder anderweitig unterstützen
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag eines Mitgliedes durch die
Mitgliederversammlung nach Abstimmung ernannt. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören,
werden zu Ehrenmitgliedern. Sie sind für die Zeit ihrer Mitgliedschaft ab der Ernennung von der Zah-
lung der Vereinsbeiträge und etwaiger Gebühren bei Sportveranstaltungen befreit. Ehrenmitglied kann
auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder im Todesfall. Der Austritt muss durch eine
schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
Ende des Kalenderjahres zulässig.
b) Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied
I. durch sein Verhalten im Verein die Vereinsinteressen schwer geschädigt hat
II. gegen die Vereins- oder Verbandssatzung erheblich verstößt
III. mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als 6 Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dagegen ist die
Berufung an den Vorstand zulässig. Sie muss schriftlich und binnen eines Monats nach bekannt werden
der Entscheidung erfolgen.
Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
Rückständige Forderungen des Vereins erlöschen jedoch nicht.
§ 6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt sich in allen Abteilungen des SC Hornburg zu betätigen und im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Auf schriftlichen Antrag kann
der Vorstand Mitgliedern im Falle einer wirtschaftlichen Notlage den Beitrag auf bestimmte Zeit stunden,
ermäßigen oder erlassen. Gleiches gilt auch für Wehr- oder Zivildienstleistende. Der Beitrag ist im 1. Quartal an
den Verein zu zahlen. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag sofort nach dem Beitritt fällig. Eine Aufnahme- gebühr
wird nicht erhoben.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Im 1. Quartal jeden Jahres muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden einzu-
berufen. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen zuvor durch Anzeige in der örtlichen Presse unter
Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1.
Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die
Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Er-
eignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, für Satzungsände-
rungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimm-
berechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Der Vorstand wird geheim gewählt. Er kann öffentlich gewählt werden, wenn kein Versammlungsmitglied
dagegen spricht.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf
außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
2. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitglieder-
versammlung.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) der / dem 1. Vorsitzenden b) der / dem 2. Vorsitzenden
c) der / dem Kassenwart/in d) der / dem Schriftführer/in / Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
e) der / dem Jugendleiter/in f) der / dem 1. Beisitzer/in
g) der / dem 2. Beisitzer/in h) der / dem Beauftragten für Marketing / Sponsoring
i) der / dem Sportheimwart j) den von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern/innen
Über Gründung und Fortbestand einer Abteilung entscheidet der Vorstand.
Verschiedene Vorstandsämter der Positionen des § 11 Abs. I, Nr. a-e können nicht in einer Person vereinigt
werden.
Vorstand im Sinne des§26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
2. Die Vorstandsmitglieder werden, mit Ausnahme der von den Abteilungen zu wählenden Abteilungsleiter, in
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Neuwahlen für den 1. Vorsitzenden,
den Schriftführer, den Jugendleiter, den 1. Beisitzer und den Sportheimwart erfolgen in den Jahren mit
geraden Jahreszahlen, die Neuwahlen für den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart, den 2. Beisitzer und den
Beauftragten für Marketing / Sponsoring in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen. Die Beisitzer können
höchstens einmal wieder gewählt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
3. Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden einberufen werden.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende
und die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein
Protokoll zu führen, das durch den Vorstand in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
5. Bei Ausscheiden des 1.Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl
eines neuen Vorsitzenden einzuberufen.
6. Die Einnahmen müssen sparsam und wirtschaftlich verwaltet werden und zur Bestreitung der notwendigen
Ausgaben dienen.
§ 12 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie haben die Pflicht, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Vereinskasse und die Jugendkasse
zu prüfen. Einer der Kassenprüfer hat den Bericht der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine
Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen oder auf
weitere Ordnungen hinweisen, wie zum Beispiel der Nutzungsordnungen von Sportstätten der Samtgemeinde
Schladen, der Stadt Hornburg oder weiterer kommunaler Einrichtungen.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet nicht für etwaige entstandene Personen- oder Sachschäden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. In der Versammlung müssen
mindestens ¾ aller Mitglieder ab 18 Jahre anwesend sein, und diese müssen sich in geheimer Abstimmung mit
mindestens ¾ Mehrheit für die Auflösung entscheiden.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des
Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Hornburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu
verwenden hat.
Hornburg, den 09. Juni 2005